Hessen

Stadt Erbach

In rot ein schrägrechter blauer Bach, belegt mit drei roten Sternen.

Das Erbacher Stadtwappen war wiederholt Gegenstand fachkundiger Betrachtungen und es fehlte nicht an Anregungen, die Farbgestaltung des Wappens zu ändern, denn das Wappen entspricht nicht den heraldischen Grundregeln. Diese besagen nämlich, dass Wappen nach Möglichkeit nicht mehr als zwei Grundfarben und ein Metall (gold=gelb, silber=weiß) aufweisen sollen. Ferner verlangen diese Regeln, dass Farbe und Metall im Wechsel verwendet werden, Farbe stets auf oder neben Metall beziehungsweise Metall stets auf oder neben Farbe.
Aber: Keine Regel ohne Ausnahme!
Deshalb ist an eine Änderung nicht gedacht und es verbleibt beim Stadtwappen, wie es verliehen wurde.


Text der Verleihungsurkunde vom 10.12.1560 in heutiger Schreibweise:

Wir, Eberhardt, Graf zu Erbach und Herr zu Breuberg, bekennen und tun kund öffentlich in Kraft dieses Briefes, dass wir aus besonderem gnädigen Willen, so wir gegen unsere Untertanen und lieben Getreuen, Bürgermeister, Gericht und ganze Gemeinde zu Erbach haben und tragen, auch in Anbetracht der untertänigen getreuen und gutwilligen Dienste und Gehorsams, so sie und ihre Vorfahren uns, unseren Voreltern und der Grafschaft Erbach bisher erzeigt und bewiesen, auch uns und unseren Erben, den Grafen von Erbach, hinfort erzeigen und leisten sollen und wollen, sie mit einem Wappen und Siegel, nämlich einem roten Schild dadurch ein bläulicher Bach oder Fluss und in solchem Bach drei rote Sterne gnädiglich begabt haben, dergestalt, dass Sie solches Siegel zu Gericht und Rat, auch anderen der Stadt Erbach notwenigen Sachen (doch keineswegs wider uns, unsere Erben und die Grafen zu Erbach) gebrauchen sollen.

Geben und stellen ihnen auch gerürt (erwähntes) Wappen und Siegel hiermit und in Kraft dieses Briefes also wissentlich zu und soll fürbaß (fernerhin) durch gedachte Bürgermeister und Gericht gemelt Siegel in ein Truhelein oder Behälter mit zwei unterschiedlichen Schlössern treulich verwahrt werden und unser und unserer Erben und Nachkommen Amt- und Gerichtsmann zu Erbach, wem das jederzeit von uns oder unseren Erben befohlen wird, den einen Schlüssel und ein Bürgermeister, der eine Gerichtsperson ist, den anderen Schlüssel haben. Also, dass kein Teil ohne den anderen solch Truhelein oder Schrank öffnen oder sich des Siegels gebrauchen könnte.

Wie dann gedachter unser Bürgermeister zu Erbach uns solches alles getreulich zu halten und dem also unverbrüchlich nachzukommen geloben und versprechen, auch uns deswegen einen Reversbrief mit obgedachtem anhangenden neuen Siegel übergeben und zugestellt haben. Alles ohne Geverde und Arglist.

Des zur Urkund haben wir unser Insiegel an diesen Brief gehangen, der gegeben ist auf Dienstag, den zehnten Tag des Monats Dezember im Jahr als man nach Christi unseres lieben Herrn, Erlösers und Seligmachers Geburt tausendfünfhundertundsechszig zählt.